8. September 2010

Steu­er­liche Neben­leis­tungen

Steu­er­liche Neben­leis­tungen sind Geld­leis­tungen, die unter bestimmten Voraus­set­zungen im Rahmen des Besteue­rungs­ver­fah­rens erhoben werden, aber keine Steuern sind. Es handelt sich um öffent­lich-recht­liche Geld­ab­gaben, die neben Steuern und anderen Verwal­tungs­ab­gaben (z. B. Gebühren und Beiträgen) erhoben werden.

Es gibt folgende steu­er­liche Neben­leis­tungen:

  • Verspä­tungs­zu­schläge
  • Säum­nis­zu­schläge
  • Zinsen, die aufgrund natio­naler Vorschriften geschuldet werden
  • Zwangs­gelder
  • Kosten
  • Verzö­ge­rungs­geld

Verspä­tungs­zu­schlag
Der Verspä­tungs­zu­schlag ist ein Druck­mittel, um den Steu­er­pflich­tigen zur pünkt­li­chen Abgabe einer Steu­er­erklä­rung anzu­halten und damit auch die recht­zei­tige Fest­set­zung und Entrich­tung der Steuer sicher­zu­stellen. Im Ergebnis soll die Verzö­ge­rung der Steu­er­fest­set­zung durch verspä­tete Abgabe der Steu­er­erklä­rungen verhin­dert werden.

Wird entgegen einer gesetz­li­chen Verpflich­tung eine Steu­er­an­mel­dung oder eine andere Steu­er­erklä­rung nicht frist­ge­recht abge­geben, kann zusammen mit der Steuer ein Verspä­tungs­zu­schlag bis zu einer Höhe von 10 % des fest­ge­setzten Steu­er­be­trages erhoben werden. Der Verspä­tungs­zu­schlag darf aller­dings höchs­tens 25.000 Euro betragen.

Ob und in welcher Höhe ein Verspä­tungs­zu­schlag fest­ge­setzt wird, entscheidet die Finanz­be­hörde nach pflicht­ge­mäßem Ermessen. Die Ermes­sens­gründe, insbe­son­dere die Ausein­an­der­set­zung mit den einzelnen Krite­rien zur Höhe des Zuschlages, sind schrift­lich als Begrün­dung im Bescheid, spätes­tens in der Einspruchs­ent­schei­dung nieder­zu­legen. Dabei sind die Dauer der Frist­über­schrei­tung, die Höhe des geschul­deten Steu­er­be­trages, die aus der verspä­teten Abgabe der Steu­er­erklä­rung gezo­genen Vorteile sowie das Verschulden und die wirt­schaft­liche Leis­tungs­fä­hig­keit des Schuld­ners zu berück­sich­tigen.

Erscheint die Verspä­tung entschuldbar, wird kein Zuschlag erhoben. Eine Entschuld­bar­keit ist aber in der Regel ausge­schlossen, wenn die Steu­er­erklä­rung zum wieder­holten Male nicht oder verspätet abge­geben wird oder eine antrags­gemäß bewil­ligte Frist­ver­län­ge­rung für ihre Abgabe nicht einge­halten wurde.

Wird der Zuschlag wegen der verspä­teten Abgabe einer Steu­er­an­mel­dung erhoben, wird er mit einem geson­derten Bescheid fest­ge­setzt und bekannt gegeben.

Säum­nis­zu­schlag Der Säum­nis­zu­schlag ist in erster Linie ein Druck­mittel, um den Steu­er­pflich­tigen zur pünkt­li­chen Zahlung anzu­halten. Er ist aber auch eine Gegen­leis­tung für das Hinaus­schieben der Fällig­keit (Zins­ef­fekt) und ein Ausgleich für den durch eine verspä­tete Zahlung ange­fal­lenen zusätz­li­chen Verwal­tungs­auf­wand. Man spricht bei Säum­nis­zu­schlägen allge­mein von einem Druck­mittel ohne Straf­cha­rakter zur Durch­set­zung fälliger Steuern und Haftungs­schulden.

Ein Säum­nis­zu­schlag wird erhoben, wenn die Zahlungs­frist abge­laufen ist, der ange­for­derte Steu­er­be­trag trotz Fällig­keit nicht gezahlt wurde. Er entsteht kraft Gesetzes, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt, also nicht nur dann, wenn absicht­lich nicht pünkt­lich gezahlt wird.

Der Säum­nis­zu­schlag beträgt für jeden ange­fan­genen Monat der Säumnis 1 % des abge­run­deten rück­stän­digen Steu­er­be­trages. Abzu­runden ist auf den nächsten durch 50 Euro teil­baren Betrag.

Säum­nis­zu­schläge brau­chen nicht durch einen Bescheid fest­ge­setzt zu werden und können deshalb unmit­telbar mit der Mahnung für den nicht pünkt­lich gezahlten Steu­er­be­trag ange­for­dert werden.

Nach­träg­liche Ände­rungen der Steu­er­fest­set­zung oder eines Bescheides zuguns­ten des Steu­er­pflich­tigen haben auf bis dahin ange­fal­lene Säum­nis­zu­schläge keine Auswir­kung.

Zinsen Zinsen sind eine Gegen­leis­tung dafür, dass fremdes Geld zu eigenen Zwecken genutzt werden kann. Diese Nutzungs­mög­lich­keit beruht entweder darauf,

  • dass eine andere Person dem Nutzer für eine bestimmte Zeit Geld über­lassen hat, oder
  • Geld, das einer anderen Person geschuldet wird, dieser Person auch nach Ablauf der Fällig­keit der Zahlung vorent­halten wird.

Ansprüche aus dem Steu­er­schuld­ver­hältnis sind immer dann zu verzinsen, wenn dies gesetz­lich vorge­schrieben ist. Dies gilt sowohl für Zins­zah­lungen des Steu­er­pflich­tigen an die Finanz­be­hörde als auch für Zins­zah­lungen in umge­kehrter Rich­tung.

Zins­zah­lungen des Steu­er­pflich­tigen an die Finanz­be­hörde sind vor allem in folgenden Fällen gesetz­lich fest­ge­legt:

  • bei Stun­dung von Ansprü­chen aus dem Steu­er­schuld­ver­hältnis,
  • bei Hinter­zie­hung von Steuern,
  • bei Ausset­zung der Voll­zie­hung von Steuern oder Rück­for­de­rungen von Steu­er­ver­gü­tungen.

Gesetz­liche Rege­lungen für Zins­zah­lungen der Finanz­be­hörden an den Steu­er­pflich­tigen bestehen in folgenden Fällen:

  • bei der Erstat­tung von Steuern oder der Gewäh­rung einer Steu­er­ver­gü­tung aufgrund einer gericht­li­chen Entschei­dung,
  • bei verspä­teter Auszah­lung des Brannt­wein­über­nah­me­geldes.

Der Zeit­raum, für den Zinsen zu zahlen sind, ergibt sich aus der jewei­ligen Zins­vor­schrift. In der Regel ist dies der Zeit­raum, in dem das fremde Kapital genutzt werden konnte. Die Höhe der Zinsen beträgt 0,5 % je Monat. Bei der Berech­nung der Zinsen werden nur volle Monate berück­sich­tigt. Der zu verzin­sende Betrag ist auf den nächsten durch 50 Euro teil­baren Betrag abzu­runden.

Verspä­tungs­zu­schläge, Säum­nis­zu­schläge, Zwangs­gelder, Verwal­tungs­kosten sowie die Zinsen selbst werden nicht verzinst.

Zwangs­geld Zwangs­geld kann fest­ge­setzt werden, um die Vornahme einer Hand­lung, die Duldung oder Unter­las­sung des Pflich­tigen zu erzwingen. Es handelt sich um ein Beuge­mittel.

Vor der Fest­set­zung eines Zwangs­geldes ist die Verhän­gung anzu­drohen. Damit soll dem Betrof­fenen die Gele­gen­heit gegeben werden, seine Weige­rung noch­mals zu über­denken und seine steu­er­liche Pflicht zu erfüllen. Diese Andro­hung erfolgt schrift­lich.

Voraus­set­zung für die Andro­hung und Verhän­gung eines Zwangs­geldes ist, dass die betref­fende Person

  • zu dem gefor­derten Tun oder Unter­lassen recht­lich verpflichtet ist und
  • durch einen Verwal­tungsakt dazu aufge­for­dert wurde.

Zwangs­gelder können insbe­son­dere dann ange­droht und verhängt werden, wenn

  • gesetz­lich vorge­schrie­benen Mitwir­kungs­pflichten im Besteue­rungs­ver­fahren nicht nach­ge­kommen wird,
  • Auskunfts­pflichten oder Verfü­gungs­ver­bote über gepfän­dete Gegen­stände, Forde­rungen und Rechte im Voll­stre­ckungs­ver­fahren miss­achtet werden,
  • Anord­nungen der Finanz­be­hörde zum wieder­holten Male nicht befolgt werden.

Das einzelne Zwangs­geld darf 25.000 Euro nicht über­steigen. Die Entschei­dung, ob bzw. in welcher Höhe ein Zwangs­geld anzu­drohen und erfor­der­li­chen­falls fest­zu­setzen ist, trifft die Finanz­be­hörde nach pflicht­ge­mäßem Ermessen. Das Zwangs­geld muss so hoch sein, dass damit gerechnet werden kann, dass der Betref­fende seiner Pflicht nach­kommt.

Kosten Kosten sind Gebühren für ein Tätig­werden der Verwal­tung sowie dadurch entstan­dene Auslagen.

Das Verwal­tungs­ver­fahren ist dem Grund­satz nach für den Bürger kosten­frei. Gebühren und Auslagen dürfen daher nur für eine beson­dere Inan­spruch­nahme der Verwal­tung (für eine soge­nannte kosten­pflich­tige Amts­hand­lung) ange­for­dert werden. Sie sind nur zu erheben, wenn ein Gesetz dies ausdrück­lich fest­legt. Hier­unter fallen auch die Gebühren für eine verbind­liche Auskunft. Ferner hat der Voll­stre­ckungs­schuldner die Kosten von Voll­stre­ckungs­maß­nahmen zu tragen.

Die Anfor­de­rung von Kosten erfolgt durch einen Kosten­be­scheid.

Verzö­ge­rungs­geld Das Verzö­ge­rungs­geld wurde mit Wirkung vom 25.12.2008 als eine weitere steu­er­liche Neben­leis­tung einge­führt. Das Verzö­ge­rungs­geld dient dazu, den Steu­er­pflich­tigen zur Erfül­lung seiner Mitwir­kungs­pflichten zeitnah anzu­halten, insbe­son­dere Anord­nungen der Finanz­be­hörde Folge zu leisten, wie z. B. die Buch­füh­rung wieder ins Inland zu verla­gern oder den Mitwir­kungs­pflichten nach § 200 AO im Rahmen einer Außen­prü­fung nach­zu­kommen.

Das Verzö­ge­rungs­geld ist ein auf die Bedürf­nisse des Steu­er­rechts zuge­schnit­tenes Druck­mittel eigener Art mit einem repres­siven und präven­tiven Charakter. Der Geset­zes­zweck ist damit mit dem des Verspä­tungs­zu­schlags vergleichbar.

Der Finanz­be­hörde wird ein Ermessen einge­räumt, ob und gege­be­nen­falls in welcher Höhe sie ein Verzö­ge­rungs­geld fest­setzt.

Das Verzö­ge­rungs­geld kann fest­ge­setzt werden, wenn der Steu­er­pflich­tige

  • der Auffor­de­rung zur Rück­ver­la­ge­rung seiner im Ausland befind­li­chen elek­tro­ni­schen Buch­füh­rung oder Teilen davon nicht nach­kommt,
  • seiner Pflicht zur Mittei­lung der unter § 146 Abs. 2a Satz 4 AO genannten Umstände nicht unver­züg­lich nach­kommt,
  • den Daten­zu­griff nach § 147 Abs. 6 AO nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem Umfang einräumt,
  • Auskünfte im Rahmen einer Außen­prü­fung nicht, nicht zeitnah oder nicht voll­ständig erteilt,
  • ange­for­derte Unter­lagen im Rahmen einer Außen­prü­fung nicht, nicht zeitnah oder nicht voll­ständig vorlegt,
  • seine elek­tro­ni­sche Buch­füh­rung ohne Bewil­li­gung der zustän­digen Finanz­be­hörde verla­gert hat.

Das Verzö­ge­rungs­geld beträgt dabei mindes­tens 2.500 Euro und höchs­tens 250.000 Euro.

Inner­halb dieser gesetz­li­chen Band­breite können insbe­son­dere nach­fol­gende Krite­rien für die Bemes­sung der Höhe von Bedeu­tung sein:

  • Dauer der Frist­über­schrei­tung
  • Gründe der Pflicht­ver­let­zung
  • Wieder­holte Verzö­ge­rung bzw. Verwei­ge­rung
  • Ausmaß der Beein­träch­ti­gung der Außen­prü­fung
  • Unter­neh­mens­größe
  • Mangelnde Mitwir­kung
  • Wieder­holte Verzö­ge­rungs­geld­fest­set­zungen

Eine vorhe­rige Andro­hung des Verzö­ge­rungs­geldes muss nicht erfolgen, aller­dings ist der Steu­er­pflich­tige vor der Fest­set­zung des Verzö­ge­rungs­geldes auf die Möglich­keit der Fest­set­zung hinzu­weisen.

Schließ­lich ist der Hinweis zu geben, dass das Verzö­ge­rungs­geld im Einzel­fall zu den nicht abzugs­fä­higen Ausgaben rechnet.