28. Mai 2013

Steu­er­hin­ter­zie­hung und Selbst­an­zeige

In den letzten Wochen und Monaten waren in der Presse nicht nur aufgrund des Ankaufs von Steuer-CDs die Themen Steu­er­hin­ter­zie­hung und Selbst­an­zeige stark vertreten.

Es ist jedoch tatsäch­lich ein gesell­schaft­li­ches Problem: Das Volumen der jähr­li­chen Steu­er­hin­ter­zie­hung in Deutsch­land wird auf ca. 30 Milli­arden Euro geschätzt. Nach­fol­gender Artikel gibt einen Über­blick, was Steu­er­hin­ter­zie­hung bedeutet und welche Wirkung eine Selbst­an­zeige entfaltet.

Straf­bar­keit im Steu­er­recht. Die Straf­bar­keit setzt voraus, dass durch ein Handeln oder Unter­lassen die Steuer nicht oder nicht in voller Höhe oder nicht recht­zeitig fest­ge­setzt werden kann. Eine Bestra­fung wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung kommt insbe­son­dere bei bewusst unrich­tigen oder unvoll­stän­digen Angaben über steu­er­lich erheb­liche Tatsa­chen gegen­über den Finanz­be­hörden in Betracht.

Die Nutzung von Schlupf­lö­chern ist dabei meist legal. Es gilt die – zumin­dest merk­würdig wirkende – Faust­formel, dass Maßnahmen zur Redu­zie­rung der Steu­er­last häufig illegal sind, Maßnahmen zur Steu­er­ver­mei­dung, z. B. Steu­er­oasen, häufig jedoch legal sind.

Ille­gale Maßnahmen zur Redu­zie­rung der Steu­er­last liegen beispiels­weise vor, wenn Einnahmen verschwiegen oder Ausgaben erhöht werden. Schon eine klei­nere „Schum­melei“, wie eine weitere Entfer­nung von der Wohnung zur Arbeit in der Steu­er­erklä­rung anzu­geben, einen privat genutzten Computer als beruf­lich genutzt zu erklären oder ein Abend­essen mit der Familie oder Freunden als Geschäfts­essen abzu­setzen, kann eine Steu­er­hin­ter­zie­hung darstellen.

Beliebte, aber auch bekannte und daher gefähr­liche „Tricks“ sind bei getrennt lebenden Ehegatten die Geltend­ma­chung von Versöh­nungs­ver­su­chen, um die Vorteile der Zusam­men­ver­an­la­gung weiter zu erhalten, oder den Kauf­preis einer Immo­bilie im Kauf­ver­trag nied­riger anzu­geben, um Grund­er­werb­steuer zu sparen.

Eintrag in das Bundes­zen­tral­re­gister. Eine häufige Frage ist in der Praxis, ob ein Steu­er­hin­ter­zieher als vorbe­straft gilt. Dies hängt davon ab, ob ein Eintrag in das Bundes­zen­tral­re­gister erfolgt.

Straf­recht­liche Verur­tei­lungen werden in das Bundes­zen­tral­re­gister einge­tragen. In das Register werden insbe­son­dere straf­recht­liche Verur­tei­lungen, aber auch Sperren für die Ertei­lung einer Fahr­erlaubnis nach Entzug des Führer­scheins einge­tragen. Über im Register einge­tra­gene Verur­tei­lungen darf nur in Form von Führungs­zeug­nissen Auskunft erteilt werden. Im Führungs­zeugnis werden erst­ma­lige Geld­strafen von maximal neunzig Tages­sätzen oder erst­ma­lige Frei­heits­strafen von bis zu drei Monaten nicht einge­tragen.

Findet sich im Führungs­zeugnis ein Eintrag, gilt man umgangs­sprach­lich als vorbe­straft. Steht im Führungs­zeugnis kein Eintrag, dann darf dies auch gegen­über allen Personen oder Behörden ange­geben werden. Dies gilt also bei einer erst­ma­ligen Geld­strafe von maximal neunzig Tages­sätzen oder erst­ma­ligen Frei­heits­strafe von bis zu drei Monaten. Unab­hängig von dem allge­meinen Straf­ge­brauch wird im Bundeszentral­register jede Strafe einge­tragen, ohne Beach­tung der Dauer oder Höhe der Strafe.

Verjäh­rung von Steu­er­straf­taten. Die Verjäh­rungs­fristen richten sich in der Regel nach der Höhe der Straf- bzw. Bußgeld­an­dro­hung. Bei einer Straf­an­dro­hung im Höchstmaß „von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren“ wie bei der Steu­er­hin­ter­zie­hung beträgt die Verjäh­rungs­frist fünf Jahre. In beson­ders schweren Fällen beträgt die Frist zehn Jahre. Hiervon abzu­grenzen ist die Frage, wie lange das Finanzamt noch Steu­er­zah­lungen fordern kann. Die soge­nannte Fest­set­zungs­ver­jäh­rung beträgt bei einer Steu­er­hin­ter­zie­hung zehn Jahre.

Straf­an­dro­hung. Die Strafe für eine Steu­er­hin­ter­zie­hung ist eine Frei­heits­strafe bis zu fünf Jahren oder eine Geld­strafe. In beson­ders schweren Fällen ist die Strafe Frei­heits­strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Straf­zu­mes­sung hängt im Ergebnis von den Umständen des Einzel­falls ab. Grob lässt sich sagen, dass bei einem Hinter­zie­hungs­be­trag bis 50.000 Euro eine Geld­strafe droht. Ab dieser Größen­ord­nung kann ein beson­ders schwerer Fall vorliegen. Ein schwerer Fall liegt z. B. auch vor, wenn die Steu­er­hin­ter­zie­hung als Mitglied einer
Bande erfolgt.

Bei hinter­zo­genen Steuern unter 10.000 Euro werden häufig noch unter 90 Tages­-s­ätze verhängt. Die Höhe des einzelnen Tages­satzes ergibt sich aus den Einkom­mens­ver­hält­nissen des Steu­er­hin­ter­zie­hers. Bei einem Hinter­zie­hungs­be­trag zwischen 50.000 und 100.000 Euro kann eine Frei­heits­strafe (auf Bewäh­rung) verhängt werden. Ab 100.000 Euro ist eine Frei­heits­strafe, die gege­be­nen­falls noch zur Bewäh­rung ausge­setzt werden kann, wahr­schein­lich. Bei über 1.000.000 Euro hinter­zo­genen Steuern ist mit einer Gefäng­nis­strafe zu rechnen.

Tätig­werden der Straf­ver­fol­gungs­be­hörden. Die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden werden immer dann tätig, wenn zurei­chende tatsäch­liche Anhalts­punkte vorliegen. Diese beruhen häufig auf Mittei­lungen ehema­liger Arbeit­nehmer oder Nach­barn. Das Finanzamt hat aber auch andere Wege: Bei der Prüfung von Reise­büros werden z. B. gerne Kontroll­mit­tei­lungen zu Kunden, die eine Luxus­reise gebucht haben, geschrieben.

Selbst­an­zeige. Selbst­an­zeigen können eine straf­be­frei­ende Wirkung haben. Trotz Steu­er­hin­ter­zie­hung erfolgt dann keine Bestra­fung. Dies ist dann der Fall, wenn voll­stän­dige Angaben gemacht werden, die Selbst­an­zeige recht­zeitig und die Nach­zah­lung der hinter­zo­genen Steuern recht­zeitig erfolgen. Eine über­has­tete Selbst­an­zeige kann mehr schaden als nutzen und es können viele Fehler begangen werden.

Bei Steu­er­hin­ter­zie­hungen über mehr als 50.000 Euro ist eine Sonder­re­ge­lung für Selbst­an­zeigen vorge­sehen. Danach muss von der Straf­ver­fol­gung abge­sehen werden, wenn der Täter inner­halb einer ihm bestimmten ange­mes­senen Frist die hinter­zo­genen Steuern entrichtet und zugunsten der Staats­kasse einen Geld­be­trag in Höhe von 5 % des Hinter­zie­hungs­be­trages zahlt. Diese Vorschrift ist für die Behörden zwin­gend. Das Verfahren muss bei Vorliegen der Voraus­set­zungen einge­stellt werden.