21. August 2014

Steu­er­freie Feier­tags­zu­schläge

Arbeit­ge­bern fällt es häufig schwer, Arbeit­nehmer für die Arbeit an Feier­tagen zu begeis­tern. Doch in vielen Bran­chen, gerade in der Gastro­nomie, zählen Feier­tage zu den wich­tigsten Tagen des Jahres. Durch steu­er­freie Zuschläge können Arbeit­geber beson­dere Anreize für Arbeit­nehmer setzen.

Steu­er­freie Zuschläge neben dem Grund­lohn Neben dem Grund­lohn können steu­er­freie Zuschläge für tatsäch­lich geleis­tete Sonn­tags-, Feier­tags- und Nacht­ar­beit gezahlt werden.

Grund­lohn ist der laufende Arbeits­lohn, der dem Arbeit­nehmer bei der für ihn maßge­benden regel­mä­ßigen Arbeits­zeit für den jewei­ligen Lohn­zah­lungs­zeit­raum zusteht.
Gesetz­lich wird der Grund­lohn wie folgt defi­niert: „Grund­lohn ist der auf eine Arbeits­stunde entfal­lende Anspruch auf laufenden Arbeits­lohn, den der Arbeit­nehmer für den jewei­ligen Lohn­zah­lungs­zeit­raum auf Grund seiner regel­mä­ßigen Arbeits­zeit erwirbt.“

Um die Steu­er­frei­heit für sehr hohe Stun­den­löhne zu beschränken, ist der Grund­lohn mit höchs­tens 50 Euro anzu­setzen. Bis zu einem Grund­lohn von 25 Euro bleiben die Zuschläge auch sozi­al­ver­si­che­rungs­frei.

Höhe der Steu­er­be­freiung Die Höhe der Steu­er­frei­heit der Zuschläge ist davon abhängig, worauf diese gezahlt werden. Es wird zwischen Nacht­ar­beit, Sonn­tags­ar­beit und bestimmten Feier­tagen unter­schieden.

So kann für Nacht­ar­beit in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr ein Zuschlag bis zu 25 % des Grund­lohns steu­er­frei gezahlt werden. Beginnt die Nacht­ar­beit vor 0 Uhr, erhöht sich der Zuschlag in der Zeit von 0 bis 4 Uhr auf 40 %.

Arbeitet der Arbeit­nehmer sonn­tags, kann ein steu­er­freier Zuschlag in Höhe von 50 % gezahlt werden.

Am 31.12. ab 14 Uhr und an gesetz­li­chen Feier­tagen wie Karfreitag oder Oster­sonntag und -montag bleibt ein Zuschlag bis zu 125 % zum Grund­lohn ohne Steu­er­be­las­tung. Zuschläge sind sogar in Höhe von 150 % für die Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr sowie am 25. und 26.12. und am 01.05. steu­er­frei.

Wird an Sonn- und Feier­tagen Nacht­ar­beit geleistet, kann dem Arbeit­nehmer neben dem Zuschlag für Feier­tage auch der Nacht­ar­beits­zu­schlag gezahlt werden.

Beispiel Steu­er­frei­heit Ein Arbeit­nehmer beginnt seine Nacht­schicht am Sonntag, dem 01.05. um 22 Uhr und beendet sie am 02.05. um 7 Uhr. Für diesen Arbeit­nehmer sind Zuschläge zum Grund­lohn bis zu folgenden Sätzen steu­er­frei:

  • 175 % für die Arbeit am 01.05. in der Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr (25 % für Nacht­ar­beit und 150 % für Feier­tags­ar­beit),
  • 190 % für die Arbeit am 02.05. in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr (40 % für Nacht­ar­beit und 150 % für Feier­tags­ar­beit),
  • 25 % für die Arbeit am 02.05. in der Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr.

Keine Steu­er­frei­heit bei Über­stunden Zuschläge für Mehr­ar­beit und Über­stunden sind immer steuer- und beitrags­pflichtig.

Nach­weis der tatsäch­lich erbrachten Arbeits­stunden Die Steu­er­be­freiung setzt grund­sätz­lich Einzel­auf­stel­lungen der tatsäch­lich erbrachten Arbeits­stunden an den Feier­tagen voraus. Auf die Einzel­ab­rech­nung kann nur in Sonder­fällen verzichtet werden, wenn die Arbeits­leis­tungen fast ausschließ­lich zu den begüns­tigten Zeiten erbracht wurden.