27. April 2015

Verschär­fung der Selbst­an­zeige

Das Bundes­ka­bi­nett hat am 24. September 2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Ände­rung der Abga­ben­ord­nung und des Einfüh­rungs­ge­setzes zur Abga­ben­ord­nung beschlossen. Mit diesem Gesetz sollen die Rege­lungen der straf­be­frei­enden Selbst­an­zeige und des Abse­hens von Verfol­gung in beson­deren Fällen ange­passt werden.

Der Bundesrat hat den Gesetz­ent­wurf positiv bewertet und in seiner Sitzung am 7. November 2014 keine Einwen­dungen erhoben. Das Rechts­in­stitut der straf­be­frei­enden Selbst­an­zeige soll grund­sätz­lich erhalten bleiben, die Voraus­set­zungen und insbe­son­dere die finan­zi­ellen Konse­quenzen jedoch deut­lich verschärft werden. Das Gesetz folgt der Linie der Eckpunkte, die die Finanz­mi­nis­ter­kon­fe­renz am 9. Mai 2014 beschlossen hat, und soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die wich­tigsten Ände­rungen haben wir für Sie in diesem Artikel zusam­men­ge­fasst. Staf­fe­lung für Zuschläge von der Verfol­gung einer Steu­er­straftat wird bisher abge­sehen, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen eigenen Gunsten hinter­zo­genen Steuern entrichtet und einen Geld­be­trag von 5 % der hinter­zo­genen Steuer an die Finanz­ver­wal­tung zahlt. Die Schwelle für Zuschläge soll von bisher 50.000 Euro pro Steu­erart und Veran­la­gungs­zeit­raum auf 25.000 Euro bei gleich­zei­tiger Anhe­bung des Zuschlag­satzes von 5 auf 10 % der hinter­zo­genen Steuer halbiert werden. Zwischen 100.000 und 1 Mio. Euro soll der Zuschlag 15 % und über 1. Mio. Euro hinter­zo­genen Steuern pro Veran­la­gungs­zeit­raum und Steu­erart 20 % betragen.

Straf­frei­heit nur bei Nach­zah­lung der Hinter­zie­hungs­zinsen Die Straf­frei­heit soll zukünftig nur dann eintreten, wenn neben den hinter­zo­genen Steuern auch die entstan­denen Hinter­zie­hungs­zinsen nach­ge­zahlt werden, soweit es die Einkommen-, Körper­schaft- und Gewer­be­steuer- und Umsatz­steu­er­hin­ter­zie­hungen betrifft. Bei den Umsatz­steuer- und Lohn­steu­er­vor­anmel­dungen wird die Straf­frei­heit auch ohne Zahlung der Hinter­zie­hungs­zinsen erlangt.

Verlän­ge­rung der Anlauf­hem­mung bei der steu­er­li­chen Fest­set­zungs­ver­jäh­rung für Kapi­tal­erträge aus Dritt­staaten Die Anlauf­hem­mung wird für die Steuern auf Kapi­tal­erträge auf den Zeit­punkt hinaus­ge­schoben, in dem der Steu­er­pflich­tige diese Erträge erklärt oder diese Erträge der Finanz­be­hörde bekannt geworden sind. Die Anlauf­hem­mung tritt spätes­tens zehn Jahre nach dem Jahr ein, in dem Steuer entstanden ist, wenn die Erträge aus außer­eu­ro­päi­schen Staaten stammen, die nicht am auto­ma­ti­sierten Daten­aus­tausch­ver­fahren teil­nehmen.

Ände­rung beim Sperr­ver­merk Die Rege­lungen zum Sperr­ver­merk einer wirk­samen Selbst­an­zeige werden eben­falls verschärft. Während bei einer Prüfungs­an­ord­nung oder Einlei­tung eines Straf- und Bußgeld­ver­fah­rens der Sperr­ver­merk bislang nur für den Täter galt, wird dieser nun auf Tatbe­tei­ligte, also auch auf Anstifter und Gehilfen, erwei­tert. Dadurch können Betei­ligte einer Steu­er­hin­ter­zie­hung eben­falls keine straf­be­frei­ende Selbst­an­zeige stellen, sofern die Sperr­wir­kung einge­treten ist. Es wird zudem ein neuer Sperr­wir­kungs­tat­be­stand geschaffen, wenn ein beson­ders schwerer Fall vorliegt. Damit sind Fälle der banden­mä­ßigen Steu­er­hin­ter­zie­hung mit Hinter­zie­hungs­be­trägen ab 50.000 Euro pro Steu­erart und Veran­la­gungs­zeit­raum gemeint, wie etwa Umsatz­steu­er­ka­rus­selle. Ferner wird eine Selbst­an­zeige bei einer Umsatz­steuer- oder Lohn­steu­er­nach­schau oder einer sons­tigen steu­er­li­chen Nach­schau mit dem Ausweisen des Prüfers nicht mehr straf­be­freiend möglich sein. Korri­gierte oder verspä­tete Umsatz­steu­er­vor­anmel­dungen bzw. Lohn­steu­er­an­mel­dungen sollen hingegen wieder als wirk­same Teil­an­zeige gelten. Dies ist sicher eine posi­tive Ände­rung für Unter­nehmer.

Keine Ausdeh­nung der straf­recht­li­chen Verjäh­rungs­frist Die zudem im Refe­ren­ten­ent­wurf ursprüng­lich geplante Ausdeh­nung der straf­recht­li­chen Verjäh­rungs­frist von bisher fünf Jahren auf zehn Jahre wird wohl nicht kommen. Damit soll es nach bishe­rigem Stand bei der fünf­jäh­rigen Verjäh­rungs­frist bei einer einfa­chen Steu­er­hin­ter­zie­hung bleiben. Die Berich­ti­gungs­pflicht soll sich jedoch auf zehn Jahre ab Abgabe der Selbst­an­zeige erstre­cken.

Fazit Die Regeln der Selbst­an­zeige werden deut­lich verschärft, auch wenn einige wenige posi­tive Ände­rungen in den Entwürfen enthalten sind.

 

Bei Fragen spre­chen Sie bitte Ihren zustän­digen Steuer­berater an.